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Hinterbliebenenrente

Bereits nach Zahlung eines Mitgliedsbeitrages haben Hinterbliebene (Ehepartner und Kinder) im Todesfall Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung ist dieser Anspruch nicht an die Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit gebunden.

Witwen und Witwer

Die Witwe oder der Witwer erhält nach dem Tod des Mitgliedes eine Rente in Höhe von 60 % der Rente, die das Mitglied zu diesem Zeitpunkt bezog. Hat das verstorbene Mitglied noch keine Rente bezogen, so wird die Rente zugrunde gelegt, auf die das Mitglied im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch gehabt hätte (§ 5 Abs. 3 der Versorgungsordnung). Witwen- oder Witwerrenten werden lebenslänglich bzw. bis zum Zeitpunkt einer Wiederverheiratung gezahlt.

Waisen

Die Kinder eines verstorbenen Mitgliedes erhalten grundsätzlich eine Waisenrente bis zum Ende des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Darüber hinaus wird die Waisenrente weiter gezahlt, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales oder ein Ökologisches Jahr ableistet bzw. bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies  gilt jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 % und bei Vollwaisen 30 % der Rente, die das verstorbene Mitglied zum Todeszeitpunkt erhielt oder erhalten hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bestanden hätte.