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21.04.2026 - Aktuelles Satzungsänderungen

Mehr Möglichkeiten mit der Teilrente

Die Delegiertenversammlung hat am 21.03.2026 beschlossen, die Teilrente noch flexibler zu machen: Ab dem 01.07.2026 kann der erste Teil der Rente nicht nur als vorgezogene (also vor Vollendung des 67. Lebensjahres) Rente beantragt werden, sondern der Beginn ist auch später möglich; die Grenze ist jedoch die Vollendung des 75. Lebensjahres.

Neben der vorgezogenen, regulären und aufgeschobenen Rente können sich die Ärztinnen und Ärzte seit mehreren Jahren auch für eine Teilrente entscheiden. Bei diesem Modell werden zunächst 30, 50 oder 70 % der Anwartschaft in eine Rente umgewandelt. Der zweite Teil der Anwartschaft bleibt zunächst bestehen und die Mitglieder können weiterhin Beiträge einzahlen, um die verbliebene Anwartschaft zu erhöhen. Zu einem frei wählbaren Datum (die Grenze ist wiederum die Vollendung des 75. Lebensjahres) kann der zweite Teil der Rente beantragt werden.

Der Vorteil einer Teilrente besteht darin, dass der Übergang in die Rentenphase fließender gestaltet werden kann. Außerdem kann die Teilrente auch aus steuerlichen Gründen attraktiv sein, weil der Teil der Rente, der zu versteuern ist, bis 2040 Jahr für Jahr steigt und der im Jahr der ersten Rentenzahlung geltende Besteuerungsanteil für die jeweilige gesamte Rentenphase gilt; das gilt auch für die Teilrente.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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