Formulare
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes (Aktenzeichen B 12 R 11/18) sind Honorarärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, in der Regel nicht selbstständig tätig. In diesem Fall wurde eine Honorarärztin als Beschäftigte des Krankenhauses angesehen und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht. Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerkes ist daher zwingend erforderlich, da sonst eine doppelte Beitragspflicht, nämlich gegenüber der DRV sowie dem Versorgungswerk besteht.
Ob die Tätigkeit von Honorarärzten als abhängig oder selbstständig eingestuft wird, richtet sich insbesondere danach, ob die Betroffenen weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingebunden sind (dann abhängige Beschäftigung). Bei Krankenhausärzten ist dies nach Ansicht des Gerichts regelmäßig der Fall, weil der Organisationsgrad sehr hoch sei und der Arzt keinen unternehmerischen Einfluss habe.
Im konkreten Fall ging es um eine Anästhesistin, die als Honorarärztin Teil eines Operationsteams war, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammengearbeitet hat. Für diese Tätigkeit war sie in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Krankenhauses und somit in dessen Betriebsablauf eingebunden – wie alle anderen angestellten Ärzte auch. Sie hat dabei personelle sowie sachliche Ressourcen des Krankenhauses genutzt, jedoch über keinerlei wirtschaftliche Entscheidungsspielräume verfügt.
Das Gericht sah die Honorarhöhe nur als eines von vielen zu berücksichtigenden Indizien an, sie war jedoch (auch) in diesem Fall nicht ausschlaggebend.