Honorarärzte in Krankenhäusern
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes (Aktenzeichen B 12 R 11/18) sind Honorarärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, in der Regel nicht selbstständig tätig. In diesem Fall wurde eine Honorarärztin als Beschäftigte des Krankenhauses angesehen und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht. Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerkes ist daher zwingend erforderlich, da sonst eine doppelte Beitragspflicht, nämlich gegenüber der DRV sowie dem Versorgungswerk besteht.