Frist Antrag auf Befreiung von der DRV
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) muss nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden. Nur dann ist sichergestellt, dass die Befreiung von Anfang an gilt und keine doppelten Beiträge (an das Versorgungswerk und die DRV) gezahlt werden müssen.