Vorläufige Beitragsermäßigung
Als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt mit und ohne Vertragsarztzulassung haben Sie die Möglichkeit, für die Dauer von höchstens 12 Monaten eine vorläufige Beitragsermäßigung zu beantragen. Der ermäßigte Beitrag beläuft sich auf mindestens 3/10 des Höchstbeitrages.
Bedenken Sie dabei, dass sich die Rentenanwartschaft nach der Höhe der eingezahlten Beiträge richtet. Jede Beitragsermäßigung mindert diese. Nachzahlungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit sind grundsätzlich nicht mehr möglich.
Entscheiden Sie sich dennoch für eine vorüber-gehende Beitragsermäßigung, so benötigen wir nach Ablauf dieser Zeit einen Nachweis über die Höhe Ihrer Praxiseinkünfte und Kosten. Auf Grundlage einer Kopie Ihres vollständigen Einkommensteuerbescheides wird Ihr ermäßigter Beitrag für den entsprechenden Zeitraum nachträglich endgültig festgesetzt.
Sofern Sie eine vorläufige Beitragsermäßigung wünschen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich formlos mit.