Hinweisgebersystem
Haben Sie Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen im Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen oder auch nur einen Verdacht? Dann teilen Sie das unserer internen Meldestelle bitte mit. Damit schützen und unterstützen Sie uns. Ihre Daten behandeln wir vertraulich, auf Wunsch bleiben Sie anonym. Wir gehen allen Hinweisen sorgfältig und verantwortungsvoll nach.
Das Versorgungswerk hat mit der Entgegennahme von Meldungen und der Erst-Kommunikation mit hinweisgebenden Personen die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek beauftragt; Meldungen können über das Webformular WhistleFox abgeben werden.
Alternativ können Sie sich auch persönlich, telefonisch, per Brief oder per E-Mail wenden an:
Rechtsanwalt Dr. André-M. Szesny, LL.M.
Heuking Kühn Lüer Wojtek PartmbB
Georg-Glock-Straße 4
40474 Düsseldorf
Fon 0211 60055-217
a.szesny@heuking.de
oder
Rechtsanwältin Anna-Lena Glander
Heuking Kühn Lüer Wojtek PartmbB
Georg-Glock-Straße 4 40474 Düsseldorf
Fon 0211 60055-336
a.glander@heuking.de
Schildern Sie den Sachverhalt möglichst genau, nennen Sie die betroffene Organisationseinheit, die beteiligten Personen, Zeit und Ort des Geschehens und teilen Sie Namen möglicher Zeugen mit. Fügen Sie, falls möglich, auch Dokumente wie Bilder, E-Mails usw. bei, die den Verdacht stützen.
Häufig gestellte Fragen
Was kann ich melden?
Sie helfen uns, wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerkes oder auch andere Personen entgegen unseren Interessen oder nicht korrekt handeln, und dies melden. Dazu gehören schwere Compliance-Verstöße und Straftaten wie etwa Korruption und Betrug, Diebstahl und Unterschlagung, Nötigung und Mobbing, aber auch andere Regelverstöße wie Diskriminierung, Machtmissbrauch oder Verstöße gegen Umweltschutzauflagen, Menschenrechte und andere Pflichtverstöße. Auch noch bevorstehende oder geplante Verstöße dürfen und sollen gemeldet werden. Auch bloße Verdachtsmomente können gemeldet werden. Selbst wenn diese sich im Nachhinein als unbegründet herausstellen, drohen hinweisgebenden Personen keinerlei Nachteile.
Für Beschwerden und zur Meldung von Notfällen ist das Hinweisgebersystem allerdings nicht geeignet!
Wie läuft eine Meldung ab?
Schildern Sie unseren Vertrauensanwälten den Sachverhalt möglichst genau. Nennen Sie die betroffene Organisation oder Organisationseinheit und die beteiligten Personen sowie Zeit und Ort des Geschehens. Teilen Sie auch Namen möglicher Zeugen mit.
Fügen Sie, falls möglich, auch Dokumente wie Bilder, E-Mails usw. bei, die den Verdacht stützen.
Sie entscheiden, welche Daten Sie angeben, ob Sie anonym bleiben möchten oder ob Sie den von uns eingesetzten Vertrauenspersonen für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Binnen sieben Tagen nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie eine Bestätigung durch die Meldestelle, sofern Sie Kontaktdaten hinterlassen haben. Binnen weiterer drei Monate erhalten Sie eine Information bezüglich des Umgangs mit Ihrer Meldung sowie ggf. den eingeleiteten Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass wir bei dieser Rückmeldung darauf achten müssen, dass evtl. noch laufende interne Untersuchungen nicht gefährdet und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Unsere Vertrauensanwälte überprüfen Ihre Meldung und erstatten der zuständigen Stelle des Versorgungswerkes rechts- und datenschutzkonform Bericht. Daraufhin ergreift diese, soweit erforderlich, die notwendigen Folgemaßnahmen.
Wie werden meine Daten geschützt?
Alle Angaben zu Ihrer Person werden vertraulich behandelt, auf Wunsch dürfen Sie Ihre Meldung anonym abgeben.
Das Hinweisgebersystem erfüllt die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen. Alle Meldungen werden durch Vertrauensanwälte entgegengenommen und verantwortungsvoll verarbeitet, bevor sie an die für die Bearbeitung von Hinweisgebermeldungen zuständige Stelle des Versorgungswerkes weitergeleitet werden.
Die Dokumentation Ihrer Meldung wird spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, soweit gesetzliche Regelungen der Löschung nicht entgegenstehen.
Drohen mir Nachteile, wenn ich einen Hinweis gebe?
Hinweisgebende Personen unterliegen gesetzlichem Schutz, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung an die interne Meldestelle hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.
Damit dieser Schutzbereich eröffnet ist, muss die Meldung einen Sachverhalt betreffen, der dem Hinweisgeberschutzgesetz oder anderen einschlägigen Gesetzen unterfällt, also insbesondere Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten. Auch muss sich der Hinweis auf das Versorgungswerk oder eine andere Stelle beziehen, mit der Sie als hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stehen oder standen.
Arbeitsrechtliche Nachteile dürfen hinweisgebende Personen in diesen Fällen auch dann nicht erleiden, wenn sich ein gemeldeter Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt.
Auf welchen Wegen kann ich eine Meldung abgeben?
Ihnen stehen verschiedene Meldekanäle zur Verfügung: Sie können Ihre Meldung bei der Meldestelle über das Webformular, persönlich, telefonisch, per E-Mail oder per Brief unter den oben genannten Kontaktdaten einreichen.
Sie haben zudem die Möglichkeit, ihre Meldung bei einer behördlichen Meldestelle abzugeben. Dies sind die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, externe bei den Bundesländern eingerichtete Meldestellen sowie die für spezielle Fälle zuständigen externen Meldestellen, beispielsweise beim Bundeskartellamt oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Zudem können Sie Ihre Meldung an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union richten; Beispielsweise an die externen Meldekanäle der Kommission und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Behörde. Auf Wunsch stellen wir oder unsere Vertrauensanwälte Ihnen gerne weitere Informationen zu den externen Meldeverfahren bereit.
Es ist allerdings gesetzlich vorgesehen, dass Sie sich als hinweisgebende Person zunächst an die genannte interne Meldestelle wenden, wenn intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich das Hinweisgebersystem nutzen sollte?
Sie können die Meldestelle auch unter den oben angegeben Kontaktdaten telefonisch oder per E-Mail erreichen. Im Zweifel ist die Nutzung des Webformulars aber sinnvoller. Unsere Vertrauensanwälte gehen mit eingehenden Meldungen verantwortungsvoll und umsichtig um.
Datenschutz
Für die Datenverarbeitung der Hinweisgebermeldungen durch das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen gelten die Datenschutzhinweise des Versorgungswerkes.
Für die Datenverarbeitung durch Heuking Kühn Lüer Wojtek gelten dessen Datenschutzhinweise.