logo
pfeil

Formulare

Beiträge

Beitragserklärung

Lastschriftmandat Mitglieder

Lastschriftmandat Arbeitgeber

Höherversorgung (laufend)

Einmalzahlung Höherversorgung

Renten/Leistungen

Altersrente

Lebensbescheinigung

Witwen- und Waisenrente

Waisenrente über 18jährige

Deutsche Rentenversicherung

Statusfeststellung

Anlage Statusfeststellung

Kindererziehungszeiten

Verschiedenes

Datenänderung

Überleitung

Elternzeit und Mutterschutz

Verlieren Sie auch während Mutterschutz und Elternzeit Ihre Altersversorgung nicht aus den Augen! Wenn Sie als Mitglied des Versorgungswerkes in Mutterschutz gehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen und Ihre Beiträge in Höhe des Durchschnittsbeitrages der letzten 12 Monate weiter zahlen, ändert sich die Höhe Ihrer bisher zu erwartenden Rentenanwartschaft nicht.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt oder in der Elternzeit von bis zu 36 Kalendermonaten können Sie auch ermäßigte Beiträge für Ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zahlen - mindestens jedoch den monatlichen Mindestbeitrag. Falls Sie sich ganz von den Beitragszahlungen befreien lassen oder einen verminderten Beitrag zahlen, hat dies zur Folge, dass die Höhe Ihrer bisher zu erwartenden Rentenanwartschaft sinkt. Wenn Sie nach der Elternzeit Ihre ärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen und höhere Beiträge zahlen, steigt Ihre voraussichtliche monatliche Rentenanwartschaft entsprechend der Beiträge wieder an.

Damit Sie sich im Versorgungsfall nicht schlechter stellen, raten wir Ihnen dringend, sich hinsichtlich der für Sie besten Lösung beraten zu lassen!

Zusätzlich können Sie sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten vormerken lassen und so einen zusätzlichen Rentenanspruch erwerben.