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Arbeitsunfähigkeit

Bei Arbeitsunfähigkeit sind die Beitragszahlungen weiterhin notwendig. Ihre bisher zu erwartende Rentenanwartschaft bleibt bestehen, wenn Sie vom Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bzw. bei angestellten Ärztinnen und Ärzten nach Beendigung der Gehaltsfortzahlung einen monatlichen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbeitrages der letzten 12 Monate zahlen.

Sie können auf Antrag einen ermäßigten Beitrag leisten. Dieser muss zwischen dem von Ihnen zuletzt gezahlten Durchschnittsbeitrag der letzten 12 Monate und dem gültigen monatlichen Mindestbeitrag von 1/10 des Höchstbeitrages liegen. Bedenken Sie jedoch: Jede Beitragsermäßigung vermindert die Höhe Ihrer Rentenanwartschaft. Es ist nicht möglich, Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalles (d. h. bei Berufsunfähigkeit) nachzuzahlen.

Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 2 Wochen gemeldet, kann eine beantragte Beitragsermäßigung erst ab dem Zeitpunkt des Nachweises beginnen. Für den Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Eingang des Nachweises müssen Sie dann die Beiträge in Höhe des Durchschnittsbeitrages der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entrichten.