Formulare
1) Welches sind die wichtigsten Änderungen?
Das reguläre Renteneintrittsalter steigt von 65 auf 67 Jahre und die Verzinsung der Beiträge sinkt von 3,0 % auf 2,5 %.
2) Für wen gilt das neue Renteneintrittsalter?
Für alle Mitglieder. Ab sofort können Sie regulär mit 67 Jahren die Rente beantragen.
3) Kann ich weiterhin mit 65 in den Ruhestand eintreten?
Selbstverständlich. Allerdings handelt es sich dann um eine vorgezogene Altersrente, die durch einen Abschlag verringert wird, weil sich der Renten-Zeitraum verlängert.
4) Ich bin jetzt 64 Jahre alt und wollte nächstes Jahr die Rente beantragen. Muss ich wegen das neuen Eintrittsalters länger arbeiten, um eine Rentenkürzung zu vermeiden?
Die neue Satzung enthält eine Vertrauensschutzregelung für rentennahe Jahrgänge. Dadurch ändert sich für Sie durch das neue Eintrittsalter nichts. Die Rente kann allerdings deshalb etwas niedriger ausfallen als bislang prognostiziert, weil die in diesem und im nächsten Jahr gezahlten Beiträge nur noch mit 2,5 % verzinst werden.
5) Warum hat sich das Versorgungswerk für eine andere Übergangsregelung als z. B. die Deutsche Rentenversicherung (DRV) beim neuen Renteneintrittsalter 67 entschieden?
Das hängt mit den unterschiedlichen versicherungsmathematischen Systemen zusammen. Im Falle der DRV steigt das Renteneintrittsalter pro Jahrgang an. Dies ist bei einem Umlagesystem eine vernünftige Lösung. Das Versorgungswerk der LÄKH verwendet jedoch ein kapitalgedecktes System mit Rententabellen. Bei einem solchen System ist ein anderer Weg praktikabler. Ansonsten hätte für jeden Jahrgang eine andere Tabelle in die Satzung eingefügt werden müssen. Dies wäre sehr aufwändig und unübersichtlich gewesen.
6) Wer fällt unter die Vertrauensschutzregelung?
Mitglieder, die kurz vor der Rente stehen, haben kaum Möglichkeiten, auf die Änderungen zu reagieren (etwa durch höhere Beiträge). Deshalb erhalten alle Mitglieder bis zum Jahrgang 1958 und älter einen Zuschlag auf die Rente, der den Abschlag für das Vorziehen der Rente ausgleicht. Bei den Mitgliedern der Jahrgänge 1959 bis 1969 sinkt der ausgleichende Zuschlag von Jahr zu Jahr. Erst ab dem Jahrgang 1970 macht sich die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters voll bemerkbar.
7) Kann ich weiterhin mit 65 oder früher in Rente gehen?
Ja. Durch die Änderungen steigt lediglich das reguläre Renteneintrittsalter. Sie können den Rentenzeitpunkt – wie bislang – innerhalb eines bestimmten Rahmens frei bestimmen. Die Rente kann entweder früher ausgezahlt werden: Und zwar ab Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2012) bzw. des 62. Lebensjahres. Oder sie kann aufgeschoben werden. Neuerdings ist dies jedoch nur noch bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres möglich.
8) Welche Auswirkung hat die Erhöhung der Regelaltersgrenze auf mein Arbeitsverhältnis?
Oftmals wird in den Arbeitsverträgen auf das Renteneintrittsalter der DRV Bezug genommen. Dann ändert sich für Sie durch die Satzungsänderungen nichts. Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch durch das Erreichen der Regel-Altersgrenze im Versorgungswerk endet, müssen Sie darauf achten, rechtzeitig zu kündigen, wenn Sie früher in Rente gehen wollen.
9) Was passiert, wenn ich die Rente aufschiebe?
Sie zahlen weiterhin Beiträge ein, die Ihren Rentenanspruch und somit Ihre monatlichen Rentenzahlungen erhöhen.
10) Ist der von mir gestellte Antrag auf Rentenaufschub weiterhin gültig?
Ja. Sie können den Rentenbeginn jedoch nur bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres aufschieben.
11) Was verändert sich, wenn ich die Rente vorziehe?
Sie zahlen weniger Beiträge ein. Daher verringert sich auch Ihr Rentenanspruch. Da außerdem der Zeitraum länger wird, in dem die Rente gezahlt wird, wird ein Abschlag auf die Rente fällig.
12) Wie wirkt sich die Absenkung des Zinses der Beitrags- und Leistungstabelle von 3 % auf 2,5 % aus?
Die bisher erworbene Rentenanwartschaft bleibt bestehen. Alle bis Ende 2020 gezahlten Beiträge werden weiterhin mit 4,0 %, 3,5 % bzw. 3,0 % verzinst – je nachdem wann sie gezahlt wurden. Alle ab dem 01.01.2021 gezahlten Beiträge werden mit 2,5 % verzinst. Dadurch kann Ihre hochgerechnete Rente niedriger als bislang prognostiziert ausfallen. Dies kann durch höhere Beiträge (Höherversorgung) oder einen späteren Renteneintritt ausgeglichen werden.
13) Hat sich bei der Höherversorgung auch etwas geändert?
Ja. Bislang konnte der zusätzliche freiwillige Beitrag (Höherversorgung) als Ergänzung zum Pflichtbeitrag nur laufend monatlich gezahlt werden. Neuerdings sind alternativ oder ergänzend auch jährliche Einmalzahlungen möglich.
14) Gibt es noch eine andere wichtige Änderung durch die neue Satzung?
Der Schutz bei Berufsunfähigkeit verbessert sich. Zukünftig wird wieder eine Beitragszahlung bis zum 62. Lebensjahr unterstellt, um die Höhe der Berufsunfähigkeits-Rente zu berechnen. Dadurch wird diese höher als bislang ausfallen.